
COMPLIANCE UND RISIKOMANAGEMENT
Compliance und Risikomanagement
Der institutionelle Rahmen, der ein Schweizer Energiehandelshaus trägt.
Compliance und Risikomanagement sind aus unserer Sicht keine Randfunktionen eines Energiehandelshauses. Sie sind Teil des betrieblichen Gewebes des Unternehmens — eingewoben in die täglichen Arbeitsabläufe des Handels, der Abwicklung, der Betreuung von Geschäftspartnern und der externen Meldungen. Die SANIA Power AG arbeitet innerhalb des Rahmens, der für eine in der Schweiz eingetragene Gesellschaft mit Grosshandelstätigkeit in Strom und Erdgas in Mittel- und Mittelosteuropa gilt: die über unsere Tochtergesellschaften anwendbare Energiemarktregulierung der Europäischen Union, das für die Muttergesellschaft geltende schweizerische Bundesrecht und die nationalen Aufsichtsregime der vier Rechtsordnungen, in denen die SANIA-Gruppe tätig ist.
Der Grundsatz, der unseren Ansatz leitet, ist einfach: Jedes von uns ausgeführte Geschäft ist prüfbar, nachvollziehbar und rekonstruierbar — nicht weil die Compliance es verlangt, sondern weil das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern es erfordert.
Regulatorischer Rahmen
Die europäische Komponente unseres regulatorischen Rahmens ruht auf drei Säulen — REMIT II, EMIR und MiFID II —, die jeweils eine eigene Dimension des Verhaltens im Grosshandelsmarkt abdecken, ergänzt durch die nationalen Energieaufsichtsregime jener Märkte, in denen unsere Tochtergesellschaften tätig sind.
Integrität des Grosshandelsmarkts — REMIT II
Die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ursprünglich 2011 erlassen und 2024 als REMIT II wesentlich überarbeitet (Verordnung (EU) 2024/1106), verbietet Insiderhandel und Marktmanipulation in den Energiegrosshandelsmärkten der EU und verpflichtet registrierte Marktteilnehmer, ihre Grosshandelsgeschäfte an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden und Insiderinformationen zu veröffentlichen, die sich wesentlich auf die Preise auswirken können.
Die Gesellschaften der SANIA-Gruppe sind in jenen Rechtsordnungen, in denen sie Grosshandel betreiben, als Marktteilnehmer nach REMIT registriert. Die Energiegrosshandelsgeschäfte werden über die Webware Internet Solutions GmbH an ACER und — soweit einschlägig — an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) gemeldet. Webware fungiert für die betreffenden SANIA-Gesellschaften als Registered Reporting Mechanism (RRM). Unsere Energiehandels- und Risikomanagement-Plattform (ETRM) unterstützt die strukturierte Geschäftserfassung und erstellt die Meldedatei. Diese wird anschliessend manuell an Webware hochgeladen oder weitergeleitet; die ETRM-Plattform führt zugleich den internen Prüfpfad der meldepflichtigen Transaktionen.
Meldung von Derivaten — EMIR
Die europäische Marktinfrastrukturverordnung (Verordnung (EU) Nr. 648/2012, EMIR, in der durch die Verordnung (EU) 2024/2987 revidierten Fassung) regelt die Meldung und, in bestimmten Fällen, das zentrale Clearing von Derivatekontrakten. Energiegrosshandelshäuser gelten unter EMIR typischerweise als nichtfinanzielle Gegenparteien (non-financial counterparties, NFC). SANIA meldet die in den Anwendungsbereich fallenden Derivategeschäfte entsprechend und überwacht ihre Derivatepositionen fortlaufend gegenüber den in der Verordnung festgelegten Clearingschwellen — mit derselben ETRM-Infrastruktur, die auch die REMIT-Meldung trägt, was die Konsistenz der beiden Meldeströme sicherstellt.
Physischer Rohstoffhandel — die Nebentätigkeitsausnahme nach MiFID II
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) sieht eine ausdrückliche Ausnahme für Personen vor, deren Handel mit Finanzinstrumenten eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit im physischen Rohstoffgeschäft darstellt — die Nebentätigkeitsausnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. j. Dies ist die übliche regulatorische Einordnung europäischer Energiehandelshäuser, deren Kerngeschäft der physische Handel mit und die physische Lieferung von Strom und Erdgas ist, und es ist die Position, in der die SANIA Power AG und ihre Tochtergesellschaften tätig sind. Wir sind kein nach MiFID zugelassenes Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterliegen nicht dem aufsichtsrechtlichen und Wohlverhaltensregime für Finanzdienstleister; die inhaltlichen Risiko- und Verhaltenskontrollen, die wir auf unsere Handelstätigkeit anwenden — und die wir im Verhältnis zu unserer Grösse und unseren Märkten für angemessen halten —, beschreiben die folgenden Abschnitte.
Nationale Energieregulierungsbehörden
Unsere Handelstätigkeit unterliegt zusätzlich den nationalen Energieregulierungsbehörden jener Märkte, in denen wir eine bewilligungspflichtige Grosshandelstätigkeit ausüben. Die SANIA Power s.r.o. verfügt über Strom- und Gasgrosshandelsbewilligungen in der Slowakei, wo das Regulierungsamt für Netzindustrien (Úrad pre reguláciu sieťových odvetví, ÚRSO) die Aufsichtsbehörde ist, sowie über Gasgrosshandelsbewilligungen in Österreich (E-Control) und Ungarn (Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal, MEKH); die SANIA Power AG verfügt zudem über eine Gasgrosshandelsbewilligung für den österreichischen Markt. In der Schweiz beaufsichtigt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) den Stromgrosshandelsmarkt. Unsere tschechische und unsere ungarische Tochtergesellschaft nehmen derzeit eine konzerninterne Unterstützungsfunktion wahr und üben keine bewilligungspflichtige Grosshandelstätigkeit aus; in Märkten, in denen wir über keine eigene Bewilligung verfügen, handeln wir über bewilligte lokale Partner. Die Beziehung zu jeder Behörde wird von der lokalen Gesellschaft geführt, unter gruppenweiter Aufsicht des Hauptsitzes in Zug.
Das Schweizer Fundament
Die SANIA Power AG ist in der Schweiz eingetragen — eine bewusste institutionelle Entscheidung. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, richtet ihre handels- und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in allen wesentlichen Punkten jedoch an europäischen Standards aus und bietet Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und einen international anerkannten Standard aufsichtsrechtlicher Sorgfalt. Unser Hauptsitz in Zug verortet uns in einem der bedeutendsten Rohstoffhandelsplätze Europas, mit Zugang zu jenem professionellen Ökosystem aus Rechts-, Rechnungs-, Bank- und Revisionsdienstleistungen, das dort über Jahrzehnte gewachsen ist.
Bundesaufsichtsbehörden
Auf Bundesebene wird der Schweizer Stromgrosshandelsmarkt von der ElCom beaufsichtigt, die auch das schweizerische Gegenstück zur REMIT-Transaktionsmeldung führt, innerhalb des vom Bundesamt für Energie (BFE) gesetzten energiepolitischen Rahmens. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt Banken, Versicherungen und Wertpapierhäuser; der physische Rohstoffgrosshandel fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der FINMA, weshalb die SANIA Power AG kein von der FINMA beaufsichtigtes Institut ist — eine Einordnung, die mit der Nebentätigkeitsausnahme nach MiFID II übereinstimmt, unter der unsere europäische Handelstätigkeit stattfindet.
Die Entwicklung der Schweizer Grosshandelsaufsicht
Die Schweizer Regulierung befindet sich derzeit in einer Entwicklungsphase. Marktteilnehmer mit Sitz in der Schweiz haben der ElCom bislang gestützt auf die Stromversorgungsverordnung (StromVV) dieselben Transaktionsdaten übermittelt, die sie den europäischen Behörden nach der EU-REMIT melden. Abgelöst wird dies durch das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE), das die Bundesversammlung am 21.03.2025 verabschiedet hat und das mit dem REMIT-Regime abgestimmte Registrierungs-, Melde- und Marktverhaltensregeln für schweizerische Energiegrosshandelsprodukte einführt. Die Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung (VATE) dauerte vom 28.01.2026 bis zum 05.05.2026; der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes war bei Redaktionsschluss noch nicht festgelegt. Die SANIA Power AG ist auf diesen Rahmen vorbereitet: Unsere Meldeinfrastruktur ist bereits REMIT-konform, und unsere Geschäftserfassung erfüllt bereits die Datenanforderungen solcher Meldungen.
Sanktions-Compliance — der SECO-Rahmen
Das Schweizer Sanktionsregime wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt. Die Schweiz übernimmt EU-Sanktionen nicht automatisch; das SECO hat sie jedoch durchgehend über eigene Bundesverordnungen in weitgehend gleichwertiger Weise umgesetzt — einschliesslich der seit 2014 als Reaktion auf die Lage in der Ukraine eingeführten und seit 2022 erheblich erweiterten Massnahmen. SANIA wendet auf Ebene der Muttergesellschaft das SECO-Regime an und über ihre EU-Tochtergesellschaften die jeweiligen EU-Regime — mit dem in Abschnitt 4 beschriebenen einheitlichen gruppenweiten Prüfprozess.
Grundsätze der Geldwäschereibekämpfung
Das Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) auferlegt Finanzintermediären Sorgfalts- und Meldepflichten. Der physische Rohstoffgrosshandel stellt für sich genommen keine Finanzintermediation im Sinne des GwG dar, und die SANIA Power AG übt keine Tätigkeiten aus, die sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes bringen würden. Die dem GwG zugrunde liegenden Grundsätze — Sorgfaltspflichten gegenüber der Vertragspartei, Kenntnis der Mittelherkunft, Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten — prägen unseren gruppenweiten Onboarding-Prozess für Geschäftspartner gleichwohl, und zwar als interne Richtlinie.
Datenschutz — revDSG
Die Bearbeitung von Personendaten durch die SANIA Power AG richtet sich nach dem seit September 2023 in Kraft stehenden revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG); die Europäische Union anerkennt dieses als angemessenes Schutzniveau, was den freien Fluss von Personendaten zwischen der Schweiz und dem EWR ermöglicht. Die im Grosshandel bearbeiteten Personendaten sind eng begrenzt — im Wesentlichen Kontakt- und Identifikationsangaben der Vertreterinnen und Vertreter von Geschäftspartnern — und werden auf Ebene der Muttergesellschaft nach revDSG und auf Ebene der Tochtergesellschaften nach der DSGVO bearbeitet. Weitere Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung.
Marktintegrität und Geschäftsverhalten
Energiegrosshandelsmärkte funktionieren nur so weit, wie die Teilnehmer auf die Integrität der Handelstätigkeit um sie herum vertrauen können. Der Ansatz von SANIA verbindet den regulatorischen Rahmen, auf den sich alle Teilnehmer stützen, mit internen Verhaltensgrundsätzen, die in der gesamten Gruppe gelten.
Insiderinformationen und Verhinderung von Marktmissbrauch
Die Artikel 3 und 5 der REMIT II verbieten die Verwendung von Insiderinformationen bei Handelsentscheidungen beziehungsweise jede Form der Marktmanipulation; Artikel 4 verlangt die Veröffentlichung von Insiderinformationen. SANIA besitzt keine physischen Erzeugungsanlagen und ist im gewöhnlichen Geschäftsgang keine primäre Quelle von Insiderinformationen; gleichwohl unterhalten wir Verfahren für das Erkennen, die Behandlung und — wo angezeigt — die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die uns über Geschäftsbeziehungen erreichen können. Wird eine solche Information festgestellt, wird die betroffene Geschäftstätigkeit ausgesetzt, bis die Information öffentlich bekannt gemacht worden ist oder im Sinne der Verordnung keine Insiderinformation mehr darstellt.
Handelsüberwachung und Kontrollen
Der Lebenszyklus eines Geschäfts ist um Kontrollen vor und nach dem Abschluss herum aufgebaut, die innerhalb der ETRM-Plattform wirken. Die Kontrollen vor Abschluss prüfen, ob jede Transaktion innerhalb der genehmigten Instrumentenliste, der genehmigten Geschäftspartnerliste sowie der anwendbaren Positions- und Kreditlimiten liegt — Transaktionen, die diese Prüfungen nicht bestehen, können nicht im System erfasst werden. Die nachgelagerte Überprüfung nimmt die Risikomanagement-Funktion im Rahmen der täglichen Portfoliodurchsicht vor, wobei die Daten auf Geschäftsebene so erfasst werden, dass sie sowohl die regulatorische Meldung als auch die interne Überwachung tragen.
Persönliches Verhalten
Mitarbeitende mit Zugang zu marktsensiblen Informationen unterliegen internen Beschränkungen für Eigengeschäfte in Instrumenten, die in den Bereich ihres beruflichen Wissens fallen. Interessenkonflikte sind bei Amtsantritt und bei veränderten Umständen der Geschäftsleitung offenzulegen; für Geschenke und Einladungen gelten interne Schwellenwerte und Meldepflichten, die jeden Anschein unzulässiger Einflussnahme vermeiden sollen.
Korruptionsbekämpfung und interne Meldungen
SANIA duldet keinerlei Form von Bestechung, Korruption oder unzulässiger Vorteilsgewährung — weder im Umgang mit privaten Geschäftspartnern noch mit Amtsträgern oder mit Vermittlern, die im Auftrag des Unternehmens handeln. Massgebend sind auf Ebene der Muttergesellschaft das Schweizerische Strafgesetzbuch und in den Rechtsordnungen unserer Tochtergesellschaften die entsprechenden nationalen Vorschriften, ergänzt um die extraterritoriale Reichweite des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act, soweit anwendbar. Mitarbeitende sind angehalten, Verhalten zu melden, das diesen Massstäben widerspricht — an die direkte Führungskraft, an die Geschäftsleitung oder, in sensiblen Fällen, unmittelbar an den Verwaltungsrat —, bei vertraulicher Behandlung und Schutz vor Vergeltungsmassnahmen.
Onboarding von Geschäftspartnern und Kreditrisiko
Jede Geschäftsbeziehung beginnt mit einem strukturierten Onboarding-Prozess und wird über ihre gesamte Dauer von einer fortlaufenden Überwachung der Bonität des Geschäftspartners und unserer Kreditposition ihm gegenüber begleitet. Die Hauptverantwortung für diesen Rahmen liegt auf Ebene der Muttergesellschaft beim Head of Risk Management.
Kenne deinen Geschäftspartner — Onboarding und wirtschaftlich Berechtigte
Das Onboarding beginnt mit Gesellschaftsunterlagen, die rechtliche Existenz, Eigentümerstruktur und Vertretungsbefugnisse des Geschäftspartners belegen: Handelsregisterauszug, Statuten, Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) sowie der zur Unterzeichnung von Handelsverträgen befugten Personen. Bestehen zwischengeschaltete Holdinggesellschaften, verfolgt die Dokumentation die Kette bis zum wirtschaftlich Berechtigten. Die angewandten Grundsätze entsprechen den Sorgfaltspflichtstandards des Schweizer Geldwäschereigesetzes und den gleichwertigen nationalen Rahmenwerken — angewandt als interne Richtlinie und nicht als eine für den Energiegrosshandel spezifische regulatorische Pflicht.
Sanktions- und Listenprüfung
Sämtliche Geschäftspartner werden — zusammen mit ihren wirtschaftlich Berechtigten, ihren Organen und ihren Zeichnungsberechtigten — beim Onboarding gegen die für die Tätigkeit der Gruppe massgeblichen Sanktionslisten geprüft: die konsolidierte EU-Liste, die vom SECO geführte Schweizer Liste, die britische OFSI-Liste, die US-amerikanische OFAC-SDN-Liste und die konsolidierte Liste des UNO-Sicherheitsrats, mit Hilfe einer laufend aktualisierten kommerziellen Prüfdatenbank. Die Prüfung endet nicht mit dem Onboarding: Geschäftspartner werden fortlaufend erneut geprüft, jeder neue Treffer löst eine formelle Überprüfung aus, und wird ein Geschäftspartner von anwendbaren Sanktionen erfasst, werden die Transaktionen ausgesetzt und der Fall der Geschäftsleitung vorgelegt.
Kreditrisikobeurteilung und Limitrahmen
Jeder neue Geschäftspartner durchläuft vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Kreditbeurteilung, die externe Quellen — soweit verfügbar öffentliche Abschlüsse und Ratings von Agenturen — mit einer internen Analyse des Partnerprofils, der geplanten Tätigkeit und der verfügbaren kreditmindernden Elemente (Konzerngarantien, Akkreditive, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten) verbindet. Auf dieser Grundlage wird im internen Limit-Governance-Rahmen eine Kreditlimite festgelegt, wobei unbesicherte Limiten von solchen unterschieden werden, die Sicherheiten oder Vorauszahlung erfordern, und wobei die Konzentration auf Gruppenebene überwacht wird, damit die Position gegenüber einem einzelnen Geschäftspartner in einem der Kapitalbasis des Unternehmens angemessenen Rahmen bleibt.
Dokumentation, Sicherheiten und laufende Überwachung
Handelsbeziehungen werden über Rahmenverträge dokumentiert — am häufigsten die EFET-Rahmenverträge für Strom und für Erdgas —, die den vertraglichen Rahmen für einzelne Transaktionen bilden, einschliesslich Klauseln über wesentliche nachteilige Veränderungen (Material Adverse Change), Pflichten zur Finanzberichterstattung und, soweit anwendbar, Sicherheitenmechanismen. Die Risikoposition wird über die ETRM-Plattform fortlaufend gegen die anwendbaren Limiten überwacht; wesentliche Veränderungen der Bonität eines Geschäftspartners lösen eine ausserordentliche Limitüberprüfung aus, und wo die Risikobeurteilung eine Beziehung nicht mehr trägt, wird die Position geordnet und nach den Bedingungen der zugrunde liegenden Verträge abgebaut.
Markt- und operationelles Risikomanagement
Marktrisiko und operationelles Risiko werden in einem einzigen, integrierten Rahmenwerk unter der Aufsicht des Head of Risk Management gesteuert.
Marktrisiko-Rahmenwerk
Das Rahmenwerk ruht auf einer Limithierarchie über die Handelsbücher der Gruppe hinweg: Positionslimiten je Instrument, Markt und Zeithorizont; Value-at-Risk-(VaR-)Limiten; sowie Stop-Loss-Schwellen, die bei Erreichen eines definierten Verlusts den strukturierten Abbau der Position auslösen. Die Positionen werden über die ETRM-Plattform fortlaufend zu Marktpreisen bewertet, das Ergebnis wird täglich berechnet und überprüft, und die Limitauslastung wird in Echtzeit verfolgt — mit automatischen Warnungen und einem strukturierten Eskalationsprozess. Das Portfolio wird zudem regelmässigen Stresstests unterzogen — starke Preisbewegungen, Störungen der grenzüberschreitenden Flüsse und die historische Nachbildung bedeutender vergangener Marktereignisse —, deren Ergebnisse in die Kalibrierung des ordentlichen Limitrahmens einfliessen.
Operationelles Risiko und Kontrollen im Geschäftslebenszyklus
Jede Transaktion wird bei Abschluss in der ETRM-Plattform erfasst und unmittelbar gegen die genehmigte Geschäftspartnerliste, die genehmigte Instrumentenliste und die anwendbaren Limiten validiert. Für wesentliche Handlungen — Anlage oder Änderung von Stammdaten eines Geschäftspartners, Festlegung oder Änderung von Kreditlimiten, Geschäftsänderungen ausserhalb des ordentlichen Bestätigungszyklus — gilt das Vier-Augen-Prinzip: Sie werden erst mit der Genehmigung einer zweiten, fachlich geeigneten Person wirksam. Täglich werden die internen Geschäftsaufzeichnungen mit den Aufzeichnungen der Börsen und Broker sowie mit den über den RRM für REMIT-Zwecke übermittelten Daten abgestimmt; Abweichungen werden vor Beginn des folgenden Handelstages geklärt.
Limit-Governance und Berichterstattung
Der Limitrahmen wird auf Ebene der Geschäftsleitung genehmigt und regelmässig überprüft; Änderungen erfordern die gemeinsame Genehmigung des Head of Risk Management und des Chief Executive Officer, wesentliche Änderungen unterliegen der Aufsicht des Verwaltungsrats. Die Risikofunktion erstellt tägliche Portfolioberichte für die Geschäftsleitung und periodische Zusammenfassungen für den Verwaltungsrat — über die Auslastung der Marktrisikolimiten, die Kreditpositionen gegenüber Geschäftspartnern, operationelle Ereignisse und Fragen aus dem Kontakt mit den Aufsichtsbehörden.
Technologie, Betriebskontinuität und Informationssicherheit
Die ETRM-Plattform als Kontrollumgebung
Die auf der Seite Unsere Tätigkeit beschriebene, vollständig im eigenen Haus entwickelte ETRM-Plattform ist aus Sicht von Compliance und Risikomanagement die zentrale technische Umgebung, in der unsere Kontrollen wirken: Geschäftserfassung, Validierung, Limitdurchsetzung, Positionsführung, Ergebnisberechnung, Verfolgung der Risikopositionen und die Datenflüsse für die regulatorische Meldung finden sämtlich innerhalb der Plattform oder in direkter Integration mit ihr statt. Für die Plattform gilt ein definierter Änderungsprozess: Weiterentwicklungen werden vor der Inbetriebnahme in einer getrennten Testumgebung geprüft, wesentliche Änderungen werden dokumentiert und überprüft, bevor sie produktiv gehen.
Informationssicherheit und Cyberabwehr
Unser Ansatz in der Informationssicherheit folgt den Grundsätzen international anerkannter Managementsysteme für Informationssicherheit, auf einem unserer Grösse und unserem Risikoprofil angemessenen Niveau: Zugriffsrechte nach dem Prinzip der minimalen Rechtevergabe und nach Rollen; Multi-Faktor-Authentifizierung für Systeme, die kommerzielle, finanzielle oder meldepflichtige Daten verarbeiten; Endpunktsicherheit, Netzwerksegmentierung und verschlüsselte Kommunikation. Ergänzt werden die technischen Kontrollen durch die Sensibilisierung der Mitarbeitenden — regelmässige Schulungen zum Erkennen und Behandeln verdächtiger Kommunikation sowie interne Übungen, die dies auf die Probe stellen — mit einem definierten internen Reaktionsprozess für vermutete Vorfälle und, wo angezeigt, externer technischer und rechtlicher Unterstützung.
Betriebskontinuität und Notfallwiederherstellung
Kritische Systeme sind redundant ausgelegt, werden nach einem definierten Plan gesichert, und ihre Wiederherstellbarkeit wird regelmässig getestet. Das Handels- und das Risikoteam sind darauf eingerichtet, bei eingeschränktem Zugang zum Hauptstandort von alternativen Standorten aus zu arbeiten — eine Fähigkeit, die sich in der Zeit weitverbreiteter Fernarbeit von 2020 bis 2022 bewährt hat und seither aufrechterhalten wird. Das Rahmenwerk wird regelmässig anhand von Veränderungen der Geschäftstätigkeit, der technologischen Umgebung und der aufsichtsrechtlichen Erwartungen überprüft.
Governance und externe Aufsicht
Die Governance-Ordnung von SANIA bringt die praktischen Gegebenheiten eines eigentümergeführten Unternehmens — klare Verantwortlichkeit, rasche Entscheidungen, Übereinstimmung von Strategie und Betrieb — mit jenen institutionellen Standards in Einklang, die von einer in der Schweiz eingetragenen, in mehreren europäischen Rechtsordnungen tätigen Handelsgesellschaft erwartet werden.
Interne Governance-Struktur
Die SANIA Power AG ist eine im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaft. Ihr Verwaltungsrat nimmt die in Art. 716a des Schweizerischen Obligationenrechts festgelegten unübertragbaren strategischen, aufsichtsrechtlichen und rechenschaftsbezogenen Aufgaben wahr: die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Finanzkontrollsystems sowie die Ernennung und Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Die Führung des Tagesgeschäfts obliegt der auf der Seite Über uns beschriebenen Geschäftsleitung, die zugleich die gruppenweite Aufsicht über die Tochtergesellschaften in der Schweiz, Tschechien, der Slowakei und Ungarn ausübt.
Berichtslinien für Risiko und Compliance
Der Head of Risk Management berichtet unmittelbar an den Chief Executive Officer und verfügt in jeder Angelegenheit, die dies erfordert, über einen unabhängigen Zugang zum Verwaltungsrat — eine bewusst gewählte Linie, welche die Risikofunktion vom operativen Geschäft unabhängig hält und sie zugleich im Arbeitstempo dieses Geschäfts wirksam bleiben lässt. Die Grundsätze der Trennung von kommerzieller Tätigkeit, Risikoaufsicht und externer Prüfung — die drei Verteidigungslinien — werden auf einem der Unternehmensgrösse angemessenen Niveau angewandt. In den EU-Tochtergesellschaften bestehen der jeweiligen Rechtsordnung angepasste lokale Compliance-Vorkehrungen unter der Gesamtaufsicht des Head of Risk Management der Muttergesellschaft, mit Eskalation an die Geschäftsleitung und, soweit erforderlich, an den Verwaltungsrat.
Externe Aufsicht — Revision und Kontakt zu den Behörden
Entsprechend ihrer gegenwärtigen Grösse und Eigentümerstruktur nimmt die SANIA Power AG die nach Schweizer Recht für Unternehmen ihrer Grössenordnung verfügbare Befreiung von der gesetzlichen Revisionspflicht in Anspruch (Art. 727–727a des Schweizerischen Obligationenrechts). Als Teil der fortgesetzten institutionellen Entwicklung der Gruppe — und in Vorbereitung auf die nächste Wachstumsphase — hat die Gesellschaft beschlossen, ab dem Geschäftsjahr 2027 eine externe Revision ihrer Jahresrechnung einzuführen.
Die unabhängige externe Aufsicht über unsere Handelstätigkeit ist zugleich bereits heute erheblich und fortlaufend: Die Handelsgesellschaften der SANIA-Gruppe stehen unter laufender energieregulatorischer Aufsicht — der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) in der Schweiz, des Regulierungsamts für Netzindustrien (ÚRSO) in der Slowakei sowie, hinsichtlich der österreichischen und der ungarischen Gasgrosshandelsbewilligungen, der E-Control in Österreich und der MEKH in Ungarn — und melden ihre Grosshandelsgeschäfte fortlaufend über einen registrierten Meldemechanismus im Rahmen von REMIT II an die ACER. Geschäftspartner, die über die hier veröffentlichten Angaben hinaus finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Unterlagen benötigen, laden wir ein, mit uns Kontakt aufzunehmen; solche Informationen werden im gewöhnlichen Geschäftsgang bilateral geteilt.
Fortlaufende institutionelle Entwicklung
Das auf dieser Seite beschriebene Rahmenwerk bildet die SANIA-Gruppe in ihrer heutigen Verfassung ab: ein fokussiertes, eigentümergeführtes Energiehandelshaus, getragen von professioneller Governance, strukturierten Kontrollen sowie der Technologie- und Meldeinfrastruktur eines modernen europäischen Marktteilnehmers. Während sich die Gruppe auf die nächste Phase ihrer Entwicklung vorbereitet, wird sich auch dieses Rahmenwerk weiterentwickeln — die für ein Unternehmen unserer heutigen Grösse angemessenen Governance-, Risiko- und Compliance-Vorkehrungen werden mit dem Wachstum des Geschäfts zu gegebener Zeit Erweiterung und weitere Formalisierung erfordern. Wir gehen diese Entwicklung so an wie die zugrunde liegende Geschäftstätigkeit selbst: in strukturierten, überlegten Schritten, die dauerhafte institutionelle Fähigkeit aufbauen, und nicht in abrupten Wechseln.
Einen Überblick über unsere Geschäftstätigkeit finden Sie auf der Seite Unsere Tätigkeit. Zur institutionellen Geschichte und zur Geschäftsleitung der Gruppe informiert die Seite Über uns. Für konkrete Anfragen schreiben Sie bitte an office@sania-power.com und verwenden Sie das passende Betreffpräfix auf unserer Seite Kontakt.
